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Satzung des Kunstvereins Göppingen

Präambel

  1. Der Kunstverein Göppingen e.V. wurde am 10. November 1986 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen unter der Nummer VR 673 eingetragen.
  2. In der Satzung ist nur die männliche Sprachform aufgeführt. Dies geschieht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der besseren Lesbarkeit. Es wird ausdrücklich betont, dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Kunstverein Göppingen e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Göppingen.

§ 2 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Verein verfolgt diese Zwecke insbesondere durch Ausstellungen, Führungen, Vorträge und sonstige kunstfördernde Tätigkeiten. Dabei wird auf eine enge Zusammenarbeit mit der Kunsthalle Göppingen Wert gelegt.
  3. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verein jedes einzelne Mitglied, soweit rechtlich zulässig, vertreten, wenn ihm dafür Vollmacht erteilt wird.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Eintragungsjahres.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (auch unter ihrer Firma) werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch Austritt. Er ist zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten erfolgen.
    2. Durch Tod.
    3. Durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Beirats. Er ist möglich bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten. Der Ausschluss ist mit einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich beim Vorstand oder bei der Geschäftsstelle Beschwerde einreichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft im Verein.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. Den Rat des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. An den Veranstaltungen des Vereins bei freiem Zutritt teilzunehmen, falls vom Vorstand nicht anders entschieden wird.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. Die gemeinsamen Interessen des Vereins zu fördern.
  2. Wenn sie vom Verein vertreten werden, diesen bei dieser Aufgabe in jeder Weise zu unterstützen.

§ 7 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese sind zu Beginn jedes Geschäftsjahres zu entrichten. Über die Form der Beitragsentrichtung entscheidet der Vorstand.
  2. Neue Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen, beispielsweise Künstler, Studenten, Schüler und in der Ausbildung befindliche Mitglieder, ermäßigte Beiträge festsetzen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Er ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 25,00 € pro Stunde erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  2. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zur nächsten Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Beirat einen Nachfolger für diese Position, wobei in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl auf die Dauer der verbleibenden Wahlzeit stattzufinden hat.
  3. Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirats einen Geschäftsführer berufen, zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter bestellen oder Beiräte einsetzen.
  4. Der Verein wird vom Vorstand vertreten. Dem Vorstand bleibt es vorbehalten aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher zu wählen. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen gemeinschaftlich.

§ 10a Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern. Sein Amt ist ein Ehrenamt.
  2. Der Beirat berät den Vorstand und ist zu allen Vorstandssitzungen zu laden. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand stimmt nicht mit. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorstand einberufen und geleitet.
  3. Zur Beschlussfähigkeit ist mindestens die Hälfte der Beiräte erforderlich.
  4. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Beiratsmitglieder bis zur nächsten Wahl im Amt.
  5. Der Vorstand und der Beirat sind berechtigt, Sachverständige mit beratender Stimme zu den Sitzungen beizuziehen.
  6. Der Beirat wählt gemeinsam mit dem Vorstand für die Dauer von drei Jahren aus seiner Mitte einen Schatzmeister. Dieser hat mit Abschluss des Geschäftsjahres die von ihm geführten Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Scheidet der Schatzmeister vorzeitig aus, so wählt der Beirat gemeinsam mit dem Vorstand einen Nachfolger für diese Position auf die Dauer der verbleibenden Wahlzeit.
  7. Der Beirat wählt gemeinsam mit dem Vorstand für die Dauer von drei Jahren aus seiner Mitte einen Schriftführer. Dieser fertigt über die Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften an. Diese sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen und für jedes Mitglied einsehbar. Scheidet der Schriftführer vorzeitig aus, so wählt der Beirat gemeinsam mit dem Vorstand einen Nachfolger für diese Position auf die Dauer der verbleibenden Wahlzeit.

§ 10b Die Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder Beirats sein. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so wählt der Beirat gemeinsam mit dem Vorstand einen Nachfolger für diese Position, wobei in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl auf die Dauer der verbleibenden Wahlzeit stattzufinden hat.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Tätigkeit des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand in Textform an die Vereinsmitglieder. Sofern zwei Drittel der Beiräte für die Einberufung einer Mitgliederversammlung sind, ist diese ebenfalls vom Vorstand einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt und führt durch:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstands.
  2. Wahl und Abberufung der Beiräte.
  3. Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichts.
  4. Entlastung des Vorstands und des Beirats.
  5. Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge.
  6. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer.
  7. Änderungen der Vereinssatzung.
  8. Auflösung des Vereins.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand muss auf Verlangen des Beirats oder auf Antrag von mindestens 40% der Mitglieder des Vereins eine Mitgliederversammlung einberufen.

§ 13 Berücksichtigung von Anträgen

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Über weitere, in der Tagesordnung nicht enthaltene Punkte kann kein Beschluss gefasst werden.

§ 14 Beschlüsse und Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit sind die Stimmen des Vorstands ausschlaggebend.
  2. Alle Wahlen erfolgen geheim. Auf Antrag der Mitgliederversammlung und nach Abstimmung darüber sind Wahlen auch durch Akklamation möglich.
  3. Eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen notwendig:
    1. Abberufung des Vorstands oder von Beiratsmitgliedern.
    2. Satzungsänderungen.
    3. Auflösung des Vereins.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von 40% der Mitglieder in einer besonders hierfür einberufenen Versammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder und eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung. Die in dieser Versammlung anwesenden Mitglieder können mit Drei-Viertel-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur in der Stadt Göppingen. Zur Abwicklung der nach Auflösung anstehenden Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

 

  • Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18. Mai 2022 beschlossen und am 21. September 2022 unter der Nummer VR 530673 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.